§§ 82, 83 GmbHG
Der Gesellschafter ist für die - wirtschaftlich zu ermittelnde - Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmende Rückgewähr von Einlagen.

