§ 105 Abs 1 StGB (§ 28 Abs 1 StGB, § 75 StGB)
Abgabe eines gezielten Stichs mit Tötungsvorsatz schließt dessen gleichzeitige Beurteilung als Gewalthandlung zur Verwirklichung des Vergehens der Nötigung aus. Nötigung könnte angenommen werden, wenn es sich um einen Stich handelt, der nur zur Willensbeugung dient, was aber der gleichzeitigen Annahme eines Tötungsvorsatzes widerspricht.

