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Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags wirkt ex nunc

EvidenzblattJudikaturChristoph BrennÖJZ 2024/169ÖJZ 2024, 566 - 567 Heft 9 v. 5.6.2024

§§ 73, 464, 505, 521 ZPO

Jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten (nicht rechtsmissbräuchlichen) Verfahrenshilfeantrag "mit Wirkung ex nunc" zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, beginnt die ursprünglich unterbrochene Notfrist erst mit Rücknahme des Antrags neu zu laufen.

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