§§ 73, 464, 505, 521 ZPO
Jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten (nicht rechtsmissbräuchlichen) Verfahrenshilfeantrag "mit Wirkung ex nunc" zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, beginnt die ursprünglich unterbrochene Notfrist erst mit Rücknahme des Antrags neu zu laufen.

