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Qualifizierte Freiheitsentziehung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/156ÖJZ 2024, 506 - 507 Heft 8 v. 15.5.2024

§ 99 Abs 2 zweiter Fall StGB

Mehrtägiges Gefangenhalten einer psychisch kranken Person, der am ersten Tag eine Nasenfraktur zugefügt wird, verbunden mit wiederholter zeitweiliger Fesselung und Knebelung (trotz gebrochener Nase) stellt eine länger anhaltende, erhebliche physische und psychische Beeinträchtigung des Opfers dar, die in objektiver Hinsicht die Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB erfüllt.

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