Art 7.1.11, 9.2.3 ARB 2000
Auch Streitigkeiten aus einem infolge einer Umschuldung in Anspruch genommenen Anschlussdarlehen sind vom Ausschluss des Art 7.1.11 ARB 2000 umfasst, dient doch auch die Umschuldungsfinanzierung in der Wurzel der Finanzierung des Bauvorhabens.

