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Strafbemessungstatsachen und Sanktionsrüge

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/138ÖJZ 2024, 441 Heft 7 v. 23.4.2024

§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO

Die Annahme einer anderen Täterschaftsform (§ 12 StGB) begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, weil die Beteiligungsform als solche nicht Inhalt eines der in §§ 33 f StGB normierten besonderen Strafbemessungsgründe ist. Solcherart wird keine Strafbemessungstatsache offenbar unrichtig beurteilt und verfehlt in Anschlag gebracht.

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