§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO
Die Annahme einer anderen Täterschaftsform (§ 12 StGB) begründet keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, weil die Beteiligungsform als solche nicht Inhalt eines der in §§ 33 f StGB normierten besonderen Strafbemessungsgründe ist. Solcherart wird keine Strafbemessungstatsache offenbar unrichtig beurteilt und verfehlt in Anschlag gebracht.

