§ 1155 ABGB
Im Fall einer "vereinbarten" (unwiderruflichen) Dienstfreistellung schuldet der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung. Dennoch ist seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht zustande gekommen.
Der Arbeitnehmer hat sich das von ihm tatsächlich während der Dienstfreistellung erzielte andere Einkommen auf seinen Entgeltanspruch während der Dienstfreistellung anrechnen zu lassen, wenn die Anrechnung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht abbedungen wurde.

