§ 168b Abs 1 StGB
Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende "Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private "Auftraggeber".
11 Os 112/23i
§ 168b Abs 1 StGB
Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende "Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private "Auftraggeber".
11 Os 112/23i
