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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/120ÖJZ 2024, 382 - 384 Heft 6 v. 4.4.2024

§ 168b Abs 1 StGB

Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende "Vergabeverfahren" noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private "Auftraggeber".

11 Os 112/23i

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