Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen sieht für Überstunden, die an einem Sonntag geleistet werden, einen doppelten Zuschlag vor.
Zum einen normiert Abschn XVIII Pkt 6 lit c) KollV einen Zuschlag von 100 % für an einem Sonntag geleistete Überstunden und zum anderen sieht Abschn XVIII Pkt 7 lit a) KollV für Arbeiten am Sonntag einen Zuschlag von 100 % vor.

