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Keine Bindung an vom ErstG angenommenen Strafrahmen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/96ÖJZ 2024, 313 - 314 Heft 5 v. 14.3.2024

§ 295 Abs 1 erster Satz StPO

Gegenstand der Bindung des BerG an den "Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angekl und über das anzuwendende Strafgesetz" gem § 295 Abs 1 erster Satz StPO ist das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). An den vom ErstG angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.

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