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Schwerwiegender Mangel nach VGG

RechtsprechungJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/24ÖJZ 2024, 104 - 107 Heft 2 v. 24.1.2024

§ 12 Abs 4, 5 VGG

Ein ein schweres Sicherheitsrisiko darstellender Mangel, der die Möglichkeit des Verbrauchers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt, berechtigt den Verbraucher zum Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (§ 12 Abs 4 Z 1 VGG).

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