Mit der überwiegenden Lehre kann das Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB) seit dem ErbRÄG 2015 durch eine wirksame Schenkung auf den Todesfall torpediert werden. Das wird darauf gestützt, dass die Schenkung auf den Todesfall eben kein Vermächtnis, sondern nach Ableben des Geschenkgebers nun eine Schenkung ist (§ 603 ABGB) und Gläubiger dem Vorausvermächtnis vorgehen. Ob sich diese Sicht mit Überlegungen zu Vertrag und Drittinteresse in Einklang bringen lässt und was das für lebzeitige Zuwendungen bedeutet, wird in diesem Beitrag untersucht.