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Ne bis in idem

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/278ÖJZ 2024, 955 - 956 Heft 15 v. 23.10.2024

§ 17 StPO (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO; Art 4 7. ZPMRK)

Gem § 17 Abs 1 StPO ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens, wie etwa nach rk Verurteilung, unzulässig. Bei diesem Verbot der wiederholten Strafverfolgung (innerstaatliches ne bis in idem) handelt es sich um ein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO beachtliches Verfolgungshindernis.

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