§ 373b StPO
Der Anspruch auf Entschädigung aus dem vereinnahmten Vermögen besteht nicht nur bei Vorliegen einer rk Entscheidung, sondern auch, wenn sich der Verurteilte oder - im selbständigen Verfallsverfahren - ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form (insb mit gerichtlichem Vergleich) zum Ersatz der Folgen der für die Verfallsentscheidung maßgeblichen Straftat verpflichtet hat. (FN 1)