Der VfGH hat zu G 223/2022-26 mit Wirksamkeit vom 30. 9. 2024 die §§ 178, 204 ABGB teilweise aufgehoben, weil ihm der Kreis der mit der Obsorge bevorzugt zu betrauenden Personen zu eng gefasst schien.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.