§ 107b Abs 3a Z 1 zweiter Fall StGB
Wehrlosigkeit liegt nicht nur bei Hilflosigkeit, sondern auch bei schlichter Unmöglichkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit einer Verteidigung vor.
11 Os 6/24b
§ 107b Abs 3a Z 1 zweiter Fall StGB
Wehrlosigkeit liegt nicht nur bei Hilflosigkeit, sondern auch bei schlichter Unmöglichkeit, Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit einer Verteidigung vor.
11 Os 6/24b