Am 1. 5. 2023 trat die Verordnung der BMJ nach § 25 RATG, BGBl II 2023/131, in Kraft, mit der ein Zuschlag zu den im RATG als Entlohnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angeführten festen Beträgen und zu den in § 23a RATG angeführten Beträgen von 20 % festgesetzt wird.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.