§ 282 Abs 2 StPO (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO)
Erfolgreich kann die Verfahrensrüge eines Privatbeteiligten nur dann sein, wenn der abgewiesene Beweisantrag zur Schuldfrage erhebliche Umstände unter Beweis gestellt hat, mit der vom Freispruch betroffenen Tat die Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche verknüpft war und erkennbar ist, dass die Abweisung des Beweisantrags einen auf die Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte.