§ 231 ABGB
Beim Zusammentreffen von Einkünften aus einer unselbständigen und einer selbstständigen Tätigkeit ist der Aufwand des Unterhaltspflichtigen im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Abzugsposten den erzielten Einnahmen gegenüberzustellen und nur ein sich danach allenfalls ergebender positiver Saldo in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.