§ 33 Abs 1 VersVG; Art 3.3, 7.1.6 und 7.2.4 ARB 2009
Vor Ablauf der - zu Gunsten des Versicherungsnehmers als nichtig angenommenen - Ausschlussfrist nach Art 3.3 ARB 2009 besteht auch nach Beendigung des Versicherungsvertrags keine uneingeschränkte Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers.