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Vorkaufsrecht und Maklerprovision

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/104ÖJZ 2023, 367 - 368 Heft 6 v. 12.4.2023

§ 6 MaklerG

Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Verhandlungspartner zu erwarten.

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