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Bezugspunkt von "Verjährung der Strafbarkeit" sind Taten, nicht strafbare Handlungen

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2023/72ÖJZ 2023, 254 - 255 Heft 4 v. 14.3.2023

§§ 57 f StGB

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