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Aktuelles vom OGH zur Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung

BeitragAufsatzMartin PaarÖJZ 2023/27ÖJZ 2023, 138 - 142 Heft 3 v. 27.2.2023

In stRsp hält der OGH fest, dass, wenn eine Person aufgrund von Äußerungen eines Bürgermeisters (wie zB zur Erteilung eines Räumungsauftrags an die Polizei) in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden erleidet, die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG in Anspruch genommen werden kann, Unterlassungs-, Widerrufs- und/oder Beseitigungsklagen gegen den Bürgermeister dann aber gem § 9 Abs 5 AHG unzulässig sind. Vor kurzem hat aber der OGH in seiner E 14. 9. 2022, 1 Ob 80/22d, festgehalten, dass, wenn ein Bürgermeister in einem Fernsehinterview ausführt, in seiner Stadt stünde in Bezug auf einen Neubau rund die Hälfte der Wohnungen leer, kein enger innerer und äußerer Zusammenhang mit einer vom Bürgermeister zu vollziehenden hoheitlichen Aufgabe besteht. Eine solche Äußerung ist daher der Privatsphäre des Bürgermeisters zuzurechnen. Eine Unterlassungs- und Widerrufsklage gegen den Bürgermeister als Privatperson nach § 1330 ABGB ist sohin mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG zulässig. Gegenstand der folgenden Ausführungen ist es, diese Entscheidung des OGH, die auch weitere wichtige amtshaftungsrechtliche Fragestellungen behandelt, in die bisherige Rsp des OGH und amtshaftungsrechtliche Literatur wertend einzuordnen.

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