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Verantwortung des Mieters für unleidliches Verhalten anderer Personen

RechtsprechungJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/21ÖJZ 2023, 98 Heft 2 v. 8.2.2023

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Der Kündigungsgrund des "unleidlichen Verhaltens" soll insb die übrigen Hausbewohner vor Beeinträchtigungen schützen. Kann durch die Kündigung die Fortsetzung des unleidlichen Verhaltens von Mitbewohnern und Gästen des Mieters nicht verhindert werden, ist dem Mieter dieses daher nicht als Kündigungsgrund zuzurechnen.

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