Der EGMR hat mit seiner E 6. 4. 2021, EGMR 5434/17, Liebscher/Österreich, eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) mangels Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einerseits und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, also dem Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen andererseits für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs festgestellt.