1. Art 51 ff DSGVO sowie Art 4 Abs 3 EUV sind dahingehend auszulegen, dass eine mitgliedstaatliche Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen (iSv Art 102 AEUV) vorliegt, vorbehaltlich der Erfüllung ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden feststellen kann, dass die Allgemeinen Nutzungsbedingungen (der Verarbeitung der personenbezogenen Daten) dieses Unternehmens und die Durchführung dieser Nutzungsbedingungen nicht mit der DSGVO vereinbar sind, wenn diese Feststellung erforderlich ist, um das Vorliegen eines solchen Missbrauchs zu belegen.