In seiner E 21. 3. 2023, 1 Ob 22/23a, hat der OGH festgehalten, dass der Einstellungsantrag gem § 108 StPO ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG ist. Damit folgte der OGH der einheitlichen Rechtsauffassung der amtshaftungsrechtlichen Literatur. Mangels Notwendigkeit einer weiteren Prüfung hatte der OGH die Rechtsfrage, ob auch der Einspruch nach § 106 StPO ein Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG ist, offengelassen. Dieser Aufsatz erörtert und bewertet sie und untersucht unter Berücksichtigung der bisherigen Rsp zu § 2 Abs 2 AHG sowie der Überlegungen des OGH, ob auch der Einspruch gem § 106 StPO als Rechtsmittel zu qualifizieren ist. (FN )