Manches ist sogar so kompliziert, dass verschiedene Senate des OGH verschiedener Meinung sind. Das kann vorkommen, Rechtsentwicklung ist schließlich ein diskursiver Prozess. Dabei bietet § 8 Abs 1 Z 2 OGHG für eingefahrene Judikaturdivergenzen einen Ausweg: Ein verstärkter Senat entscheidet mit Bindungswirkung auch für zukünftige Fälle.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.