Der Bund hat die Grundversorgung für das Elektrizitätsrecht in § 77 ElWOG geregelt und die Länder als Ausführungsgesetzgeber haben diese näher ausgestaltet. Sie kommen damit einer unionsrechtlichen Verpflichtung aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL nach. Bisher hat die Grundversorgung eher ein Schattendasein geführt. Mit der Strompreisekrise 2022/2023 ist die Nachfrage nach Grundversorgung aber erheblich gestiegen und es stellt sich eine Reihe an Rechtsfragen, die erwartet wurden und nun rechtwissenschaftlicher Klärung bedürfen. Der Beitrag wird zeigen, dass das Recht auf Grundversorgung de lege lata mit diesen umgehen kann, wenngleich ein Nachjustieren des Gesetzgebers Klarheit schaffen könnte. (FN )