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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 - GesDigG 2023)

ÖJZ aktuellAufsatzRobert FucikÖJZ 2023/101ÖJZ 2023, 635 Heft 11 v. 1.8.2023

Der nun zur Begutachtung (bis 23. 8. 2023) versendete Entwurf zu einem GesDigG 2023 soll Art 13i Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 umsetzen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet vorzusehen, dass eine Person wegen bestimmter Handlungen in der Vergangenheit (zB gerichtliche Verurteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts) eine gewisse Zeit lang nicht als vertretungsbefugtes Organ einer Kapitalgesellschaft im jeweiligen nationalen Register eingetragen werden kann .

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