Der nun zur Begutachtung (bis 23. 8. 2023) versendete Entwurf zu einem GesDigG 2023 soll Art 13i Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungs-Richtlinie 2019/1151 umsetzen, der die Mitgliedstaaten verpflichtet vorzusehen, dass eine Person wegen bestimmter Handlungen in der Vergangenheit (zB gerichtliche Verurteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts) eine gewisse Zeit lang nicht als vertretungsbefugtes Organ einer Kapitalgesellschaft im jeweiligen nationalen Register eingetragen werden kann .