§ 8 Abs 6 lit b BEinstG
Unter Zugrundelegung des § 45 Abs 2 BBG idgF stellt der - hier aufgrund eines eigenen Verfahrens ausgestellte - Behindertenpass einen Bescheid iSd § 14 Abs 1 lit a BEinstG dar, der die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nachweist.