§ 39 Abs 1a StGB
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB stellt keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben dar und wird daher von § 39 Abs 1a StGB nicht erfasst.
15 Os 64/22h
§ 39 Abs 1a StGB
Das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB stellt keine strafbare Handlung gegen Leib und Leben dar und wird daher von § 39 Abs 1a StGB nicht erfasst.
15 Os 64/22h