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Wasseraustritt wegen einer aus Gefälligkeit verschobenen Kaffeemaschine

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2023/180ÖJZ 2023, 620 - 621 Heft 10 v. 28.6.2023

Art 12 HHE 2013

Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln.

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