Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ein geeignetes aus der Urkunde hervorgehendes Identitätsmerkmal kann die lesbare Unterschrift oder die unlesbare Unterschrift iZm der lesbaren Angabe des Namens des Testamentszeugen sein. Ist die Zeugenidentität im Erbrechtsverfahren strittig, muss der Testamentserbe die Identität des Zeugen durch einen Schriftvergleich nachweisen. Dafür kann auch der eigenhändige Zeugenzusatz herangezogen werden.