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Ex wegen Verpflichtung zur Einräumung (Eintragung) bücherlicher Rechte erfolgt nach § 350 EO

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/28ÖJZ 2022, 243 - 244 Heft 4 v. 7.2.2022

Welche ExArt anzuwenden ist, richtet sich nach dem Inhalt des ExTitels. Dem Betreibenden kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen ExArten zu. Die Wahl eines verfehlten ExMittels begründet keinen Inhaltsmangel des ExAntrags und erfordert daher keinen Verbesserungsversuch.

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