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Aberkennung des internationalen Schutzes wegen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit - Stellungnahme des Staatsschutzes

EuGH-EntscheidungenJudikaturHans Peter LehoferÖJZ 2022/166ÖJZ 2022, 1235 - 1236 Heft 23 und 24 v. 2.12.2022

Art 23 Abs 1 RL 2013/32/EU (AsylverfahrensRL) ist iVm Art 45 Abs 4 dieser RL sowie unter Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes betreffend das Recht auf eine gute Verwaltung und von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dann, wenn eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz oder die Aberkennung eines solchen Schutzes auf Informationen, deren Offenlegung die nationale Sicherheit des betreffenden MS gefährden würde, beruht, die betroffene Person oder ihr Rechtsberater nur nach einer entsprechenden Genehmigung Zugang zu diesen Informationen erhalten können, ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen solche Entscheidungen beruhen, mitgeteilt wird und sie die Informationen, zu denen sie Zugang hätten erhalten können, jedenfalls nicht für Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.

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