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Rechtsgutbezogene Betrachtung erforderlich

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2022/170ÖJZ 2022, 1166 - 1167 Heft 22 v. 15.11.2022

Raub in der Begehungsform der "Gewalt gegen eine Person" stellt eine "strafbare Handlung gegen Leib und Leben" iS der durch das GewaltschutzG 2019 (BGBl I 2019/105) geschaffenen Bestimmung des § 19 Abs 4 Z 1 JGG dar, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG nicht zum Tragen kommt.

12 Os 140/21m

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