Bei der Frage, ob eine Ferienwohnung iSd § 1 Abs 2 Z 4 MRG vorliegt, kommt es auf den Vertragszweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung an. Für die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung eines bestimmten Vertragszwecks genügt es, dass beide Parteien einverständlich von diesem ausgegangen sind.
5 Ob 53/22p