§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG
Der Auftrag, ein altes Dach eines Wohnhauses zu entfernen (Dachstuhl und Dachziegel) und ein neues Dach herzustellen, nicht aber sonstige Arbeiten zur Herstellung einer zweiten Wohneinheit, wie die Errichtung von Zwischenwänden, Installationen und dgl durchzuführen, ist keine "erhebliche Umbaumaßnahme" iSd § 1 Abs 2 Z 7 FAGG.