Das StGB lässt in vielen Fällen für die Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügen. Kaum geklärt ist die Frage, ob in diesen Fällen für die Strafbemessung (§§ 32 ff StGB) relevant ist, wenn der Täter in einer der anderen beiden Vorsatzformen (Absicht [§ 5 Abs 2 StGB] oder Wissentlichkeit [§ 5 Abs 3 StGB]) gehandelt hat.
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.