Gem § 2 Abs 3 AHG können aus Erkenntnissen der Höchstgerichte keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, weil dies die nachträgliche Überprüfung einer solchen Entscheidung bedeuten und theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen würde. Die Bestimmung bedeutet daher eine Grenze des Rechtsschutzes, um eine endgültige Entscheidung zu gewährleisten. Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO bedeutet, dass die Beurteilung des Einzelfalls nicht unvertretbar war und (auch sonst) keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.