§ 281 Abs 2 bis 4 StPO (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO)
Verfahrensrügen versprechen Erfolg nur, wenn der Bf aufzeigt, dass die Verfügung - ungeachtet allfälliger rechtlicher Erwägungen desjenigen Organwalters (Spruchkörpers), der sie (im Fall der Z 2 im Ermittlungsverfahren, sonst aber mit Bezug auf die HV) getroffen hat - angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt war.