§ 111 Abs 4 StPO regelt (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber - mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) - zu bejahen. "Betroffener" iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist jede Person, die durch Anordnung oder Durchführung von Zwang in ihren Rechten unmittelbar, also ohne weiteren (rechtlichen oder tatsächlichen) Zwischenschritt oder Zutun eines anderen, beeinträchtigt wird.