§ 182 AußStrG
Das Abhandlungsgericht kann nicht mit einer Amtsbestätigung über den Bestand erst zu begründender Rechte entscheiden. Eine rechtskräftige Amtsbestätigung über grundbücherliche Rechte hindert das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, auch wenn das Abhandlungsgericht dabei seine Kompetenz überschritten hat. Gleiches gilt für einen Einantwortungsbeschluss.