§ 1295 ABGB
Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt diesen nur, jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre.
5 Ob 88/21h
§ 1295 ABGB
Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt diesen nur, jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre.
5 Ob 88/21h