Das "Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz" (BGBl I 2020/148, HiNBG) schafft fragwürdige Differenzierungen innerhalb der Prozessbegleitung. Nicht erfasste Opfer könnten sich deswegen entwertet fühlen. Die Durchsetzung von Beschuldigtenrechten wird wohl auch nicht leichter. (FN ) Die Richterseite hält die Erweiterung gar für überschießend oder überhaupt nicht nötig. (FN ) Der Beitrag behandelt vor diesem Hintergrund ausgewählte Probleme.