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Zustellung aus dem EU-Ausland: Wirksamkeit der Zustellung ist ausschließlich vom ausländischen Prozessgericht nach dessen lex fori zu beurteilen

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2022/93ÖJZ 2022, 635 Heft 12 v. 15.6.2022

Die EuZVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich das nationale Verfahrens- und Zustellrecht insoweit, als sie zu einer Zustellfrage eine eigene Regelung enthält. Bei Zustellungen aus dem EU-Ausland ist für das Sprachenregime und die damit zusammenhängende Annahmeverweigerung Art 8 EuZVO maßgeblich. Über die Berechtigung einer Annahmeverweigerung und die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen und dementsprechend über die Wirksamkeit der Zustellung hat ausschließlich das Prozessgericht nach dem Recht des Prozessstaats (lex fori) zu entscheiden.

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