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Kein Ersatz nach Sturz mit dem Diensthund

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2022/71ÖJZ 2022, 574 - 578 Heft 11 v. 30.5.2022

§ 1 AHG; § 1320 ABGB

Bei einer Beschädigung durch ein Tier kann der Geschädigte (grundsätzlich) Ersatz für seinen Schaden nach dem AHG und/oder der Tierhalterhaftung nach § 1320 Abs 1 Satz 2 ABGB verlangen. Eine eigenberechtigte Person, die die Verwahrung eines Tieres übernommen hat, kann aber keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren, weil ihr Schaden - wie der des Halters - außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.

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