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Kein Verbesserungsvorrang bei Mangelfolgeschäden

EvidenzblattJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2021/59ÖJZ 2021, 429 - 431 Heft 9 v. 26.4.2021

§ 933a ABGB

Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Für Mangelfolgeschäden gilt dieser in § 933a Abs 2 Satz 1 ABGB festgelegte Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht.

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