Bei der Ermittlung des angemessenen Benützungsentgelts (Gebrauchsvorteils) für die Nutzung eines Kfz nach Wandlung kommt es auf den tatsächlichen Nutzen an, den der Käufer durch die fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat, also auf die durch die Nutzung der fremden Sache ersparten Auslagen. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses kann die Bemessung des Benützungsentgelts nach § 273 ZPO erfolgen. Die in der E 5 Ob 274/09v beschriebene Berechnungsmethode ist nicht zwingend.